§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgabe
- Die Vereinigung führt den Namen Schutzgemeinschaft Alt-Bamberg e.V. (Gemeinnützige Vereinigung zum Schutz Bamberger Kulturdenkmale) und hat ihren Sitz in Bamberg.
- Zweck der Schutzgemeinschaft ist, das Stadtbild Alt-Bamberg in seiner Gesamtheit und Wesensart zu erhalten und zu pflegen, die Erhaltung, Instandsetzung oder den Wiederaufbau von Bau- und
Kulturdenkmalen Bambergs zu fördern, für diesen Zweck in allen Bevölkerungsschichten zu werben, und mit Behörden, Fachinstanzen sowie Selbstverwaltungsgremien zusammenzuarbeiten.
- Die Schutzgemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar, insbesondere durch Förderung von Denkmalschutz
und Denkmalpflege, gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Schutzgemeinschaft berät Privatpersonen, Behörden oder Selbstverwaltungsgremien in Fragen, die ihrer Zielsetzung entsprechen, wirbt durch geeignete Veröffentlichungen, Vorträge oder Führungen
für Erhaltung und Pflege der Altstadt sowie weiterer schutzwürdiger Bausubstanz in Bamberg, kann durch finanzielle Beihilfen die Durchführung förderungswürdiger denkmalpflegerischer Maßnahmen und
Arbeiten unterstützen und betreiben.
§ 2 Vermögen und dessen Nutzung
- Der Grundbesitz der Schutzgemeinschaft Alt-Bamberg dient ausschließlich den satzungsgemäßen Aufgaben. Einzelheiten werden durch eine Nutzungsverordnung geregelt.
- Ein Anspruch auf Beteiligung am Vermögen der Schutzgemeinschaft kann nicht erworben werden.
- Vermögenswirksame Verfügungen werden mit vereinsinterner Wirkung vom Ausschuß getroffen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Schutzgemeinschaft Alt-Bamberg können natürliche und juristische Personen (Einzelpersonen, Vereinigungen) sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied
verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Aufgaben und Ziele der Schutzgemeinschaft einzutreten und einen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, die nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Frist erfolgen kann, durch Tod oder durch den Ausschluss des Mitglieds durch den
Ausschuss, der bei Verstößen gegen die Ziele der Schutzgemeinschaft oder aus anderen wichtigen Gründen erfolgen kann. Hierzu zählt besonders der Missbrauch des Namens der Schutzgemeinschaft für
persönliche und politische Zwecke. Bei Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung über mehr als 2 Jahre erlischt die Mitgliedschaft von selbst.
- Als beratende Mitglieder kann der Ausschuss Personen beiziehen, die wissenschaftlich, künstlerisch oder fachlich anerkannt sind, und die sich bereiterklären, die Schutzgemeinschaft in ihren
Zielen zu unterstützen. Personen, die sich um die Förderung der Gemeinschaftsziele besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beiträge
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Vorstand und Ausschuss
- Der Vorstand besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand bildet mit einem Ausschuss die Vereinsleitung.
- Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und höchstens 9 weiteren Mitgliedern. Von diesen übernimmt eines das Amt des Schatzmeisters und eines das Amt des Schriftführers. Für die Abwicklung
anfallender Aufgaben kann ggf. ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Träger politischer Mandate können, um Interessenkollisionen auszuschließen, dem Ausschuss nicht angehören.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, im übrigen auf Antrag des Ausschusses oder eines Drittels der Mitglieder - durch schriftliche Benachrichtigung unter
Beifügung der Tagesordnung - einberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts,
- die Entlastung des Vorstands nach Vorlage des Jahresberichts,
- die Genehmigung von Satzungsänderungen und -neufassungen,
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands,
- die Festsetzung der Beitragshöhe für das laufende Geschäftsjahr,
- die Beschlussfassung über die Auflösung der Schutzgemeinschaft.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen eines Drittels der Erschienenen ist
geheim abzustimmen. Zu einer Satzungsänderung oder -erneuerung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
§ 7 Niederschriften
Über die Beschlüsse der Ausschusssitzungen und der Mitgliederversammlungen
sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen und
von einem anderen Ausschussmitglied gegenzuzeichnen sind.
§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Durchführung von Sammlungen und Losbrieflotterien sowie Verwendung von
Gewinnen
- Die Schutzgemeinschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sammlungen und Losbrieflotterien oder ähnliche Veranstaltungen durchführen. Alle hieraus anfallenden Einnahmen sind nach der Deckung der
Unkosten für den vorgesehenen Zweck zu verwenden.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten hieraus keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Schutzgemeinschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Arbeit für die Schutzgemeinschaft Alt-Bamberg ist ehrenamtlich.
§ 10 Auflösung der Schutzgemeinschaft Alt-Bamberg
- Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung der Schutzgemeinschaft Alt-Bamberg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Altenburgverein und der Wolff’schen Stiftung je zur Hälfte zur Verwendung im
Sinn von § 1 dieser Satzung zu.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde am 20. November 1997 von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Die Satzungen vom 27. September 1968, vom 16. März 1978 und vom
21. April 1988 treten außer Kraft.